Finanzordnung
Diese Finanzordnung wurde bei der Präsidiumssitzung am 10.03.2005 einstimmig beschlossen.
Diese Finanzordnung wird mit dem Rang einer Vereinsordnung auf Grund der Ermächtigung in § 18 (2) Nr. 1 der neuen Satzung des SV Saar 05 Saarbrücken e.V. erlassen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt:
Beschluß der Mitgliederversammlung am 20.06.2007
§ 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1. Der Schatzmeister hat die Verpflichtung, das Vereinsvermögen nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten.
2. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Ausgaben müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Einnahmen stehen.
3. Für den Verein und für jede Abteilung (§ 4 der Satzung) gilt das Kostendeckungsprinzip.
4. Die Mittel des Vereins und der Abteilungen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins und der Abteilungen fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Haushaltsplan
1. Grundlage für die Verwaltung aller Mittel bildet der Haushaltsplan. Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres
sind die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben in einem Haushaltsplan zu veranschlagen und dem Haushaltsabschluß des vergangenen Jahres gegenüberzustellen. Der Haushaltsplan ist nach sachlichen Gesichtspunkten, ausgeglichen zu gestalten und klar zu gliedern.
2. Zum Haushaltsplan im Sinne von § 12 (6) Ziffer 6 der Satzung gehört der Ordentliche Haushalt des Vereins und seiner (rechtlich unselbständigen) Abteilungen. Er besteht aus einem Plan für die Haushaltsrechnung und für die Vermögungsrechnung. Die Abteilungsvereine stellen eigene Haushaltspläne auf.
3. Der Haushaltsplan wird vom Schatzmeister dem Vorstand zur Beratung und dem Präsidium zum Beschluß vorgelegt. Die Haushaltspläne der rechtlich selbständigen Abteilungsvereine werden von den jeweiligen Vorständen nach Maßgabe der Abteilungssatzungen beraten und beschlossen.
4. Im Außenverhältnis ist der Verein Träger sämtlicher Rechte und Pflichten (Rechtsträger).
5. Im Innenverhältnis übernehmen die Abteilungen alle die Kosten, die durch die Abteilungen verursacht werden. (z.B. Kosten des Trainings- und Wettkampfbetriebes, der Sportveranstaltungen, Beiträge an Fachverbände und Versicherungen, Trainervergütung). Einnahmen, die jede Abteilung erzielt, werden ihr vorbehaltlich der Verwaltungsallgemeinkosten gutgeschrieben
§ 3 Haushaltsabschluß
1. Zum Ende eines Jahres ist ein Haushaltsabschluß zu erstellen. Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben sind den Ansätzen im Haushaltsplan gegenüberzustellen. Vermögen und Verbindlichkeiten sind zu ermitteln und zu dokumentieren. Die Abteilungsvereine verfahren identisch.
2. Der Haushaltsabschluß wird vom Schatzmeister mit dem jeweiligen Vorstand beraten und genehmigt und der Vertreterversammlung bzw. der Mitgliederversammlung der Abteilungen und Abteilungsvereine zur Genehmigung vorgelegt.
§ 4 Rechnungsführung
1. Für die Rechnungsführung ist der Schatzmeister verantwortlich. Die Kassen- und Kontoführung wird durch Vorstandsbeschluß geregelt.
2. Die Führung von Kassen und Konten des Vereins außerhalb der eigenen Rechnungsführung ist untersagt. Konten bei Dritten müssen auf den Namen des Vereins lauten.
§ 5 Buchführung
1. Die Buchführung des Vereins muß nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) erfolgen.
2. Für die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Belegen und daraus resultierenden Buchungen zeichnet der jeweilige Amtsinhaber verantwortlich.
3. Der Vorstand hat sich regelmäßig von der Ordnungsgemäßheit der Buchführung bei Vorstandssitzungen oder durch jederzeitige Einsichtnahme zu überzeugen.
4. Die Buchführung hat nach folgendem Muster zu erfolgen: Einnahmen aus ideellem Bereich, Vermögensverwaltung, Einnahmen aus Zweckbetrieben, Betriebseinnahmen wirtschaftl. Geschäftsbetriebe,
Ausgaben des Zweckbetriebes, Ausgaben der Vermögensverwaltung, Betriebsausgaben der wirtschaftl. Geschäftsbetriebe. (s. Zusatzblatt Seite 4)
§ 6 Verwaltung der Finanzmittel
1. Der Schatzmeister führt die Finanzgeschäfte des Vereins unter Beachtung der Satzung, der Finanzordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes/Präsidiums. Den Abteilungsvereinen ist das Recht zur Selbstverwaltung ihrer Finanzmittel übertragen.
2. Der Schatzmeister ist für die Erfüllung aller steuerlichen Angelegenheiten des Vereins incl. seiner nicht rechtsfähigen Abteilungen verantwortlich. Die Abteilungsvereine regeln diese Angelegenheiten selbst.
3. Der Schatzmeister und die Kassierer der Abteilungen sind für die Einhaltung der jeweiligen Haushaltspläne in ihrem Aufgaben- und Organisationsbereich verantwortlich.
4. Alle Rechtsgeschäfte (Verfügungen und Verpflichtungsgeschäfte, insbesondere Vertragsabschlüsse und Auszahlungen) werden nach dem Vieraugenprinzip geleistet, gemäß § 15,3.
5. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können für besondere Aufgaben und zeitlich befristet genehmigt werden (z.B. für Großveranstaltungen).
6a Die Abteilungen sind gemäß § 10 (5) der Satzung verpflichtet, die bei der Wahrnehmung von Präsidiums- und Vorstandsaufgaben des Hauptvereins notwendigen Aufwendungen durch eine Umlage zu tragen. Die Höhe wird unter Berücksichtigung der Mitgliederstruktur und –zahl der Abteilung gestaffelt und auf Antrag des Vorstandes vom Präsidium festgesetzt. Die Abteilungsumlage wird vom Vorstand von den Mitgliedsbeiträgen einbehalten.
6b Die selbständigen Abteilungsvereine sind ebenfalls zur Zahlung einer Umlage verpflichtet. die Höhe der Umlage wird unter Berücksichtigung der Mitgliederstruktur und -zahl, eigener Verwaltungsaufwendungen sowie der Abteilungszwecke vom Vorstande des Hauptvereins und des jeweiligen Abteilungsvorstandes vertraglich für ein Wirtschaftsjahr vereinbart.
7. Dem Vorstand und dem Präsidenten ist vom Schatzmeister regelmäßig zum Quartalsende ein Zwischenabschluß in Form einer Sachkonten-Saldenliste vorzulegen.
8. Abteilungsvereinen wird eine entsprechende Regelung empfohlen.
9. Über wesentliche Abweichungen der Zwischenabschlüsse und Jahresrechnungen von den Zahlen des Haushaltsplanes hat der Schatzmeister dem Vorstand und dem Präsidium Bericht zu erstatten
§ 7 Kassen- und Zahlungsverkehr
1. Der Zahlungsverkehr des Vereins wird im Rahmen der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
2. Beim Zahlungsverkehr sind die allgemeinen Regeln ordnungsmäßiger Belegführung einzuhalten.
3. Über jede Einnahme und Ausgabe muß ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muß den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, den Verwendungszweck und erforderlichenfalls die Mehrwertsteuer enthalten.
4. Bei Gesamtabrechnungen muß auf einem Deckblatt die Zahl der Unterbelege, getrennt nach Kostenarten, vermerkt werden.
5. Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages muß die sachliche Berechtigung der Ausgabe durch ein zweites Vorstandsmitglied oder den Präsidenten unterschriftlich bestätigt werden.
6. Wegen des Kassenabschlusses sind Barauslagen bis zum 20. Dezember des auslaufenden Jahres abzurechnen.
§ 8 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder zu Kassenprüfern, die sachverständig sein sollen.
2. Die Prüfung muß nach Abschluß eines Rechnungsjahres vorgenommen werden. Über jede Prüfung ist von den Prüfern ein Protokoll zu erstellen mit allgemeinen Angaben über die Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung, die wirtschaftliche und sachliche Verwendung der Ausgaben und der Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan sowie die finanzielle Situation des Vereins.
3. Der Kassenprüfungsbericht ist schriftlich zu verfassen, dem Präsidenten zuzuleiten, der ihn dann der Mitgliederversammlung vorlegt. Der Kassenbericht muß eine Empfehlung enthalten über die Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums.
§ 9 Schlußbestimmungen
Über Finanz-, Kassen- und Buchhaltungsfragen, die in dieser Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand.
Dr. Walter Hort Dr. Michael Karst Eric Herr